Schulische Feststellung von und Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Wichtige Grundsätze aus der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (vgl. hierzu im Anhang VOGSV, Abl. 06/14; §§ 37 – 44, S. 283 ff. sowie bzgl. Nachteilsausgleich § 7, S. 270 f.), durch weitere Hinweise ergänzt:   

1. Die Schule, das ist in erster Linie die Klassenkonferenz, stellt die besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen aufgrund der Beurteilung schulischer Leistungen fest und plant die Förderung. Externe Gutachten sind zu berücksichtigen, dürfen aber nicht eingefordert werden. Eine klinische Untersuchung wäre vorsichtig zu empfehlen, wenn psychische Belastungen (vgl. 5.) deutlich werden.

2. „Typische“ Fehler im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (bzw. für Legasthenie oder Dyskalkulie), an denen man die besonderen Schwierigkeiten definitiv erkennen könnte, gibt es nicht. Sie können vielgestaltig variieren. Entscheidend für die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten ist, dass es eine Diskrepanz zwischen den Leistungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und denen in anderen sprachlichen bzw. mathematisch-naturwissenschaftlichen Lernbereichen gibt.

3. Die möglichen Fördermaßnahmen gemäß der VOGSV können Sie in der Übersicht im Anhang ersehen. Diese können auch gleichzeitig gewährt werden.

4. Binnendifferenzierende Maßnahmen und solche zum Nachteilsausgleich sowie Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sollen bei Bedarf in allen Fächern gewährt werden, in denen sich die besonderen Schwierigkeiten negativ auswirken. So können die betroffenen Schülerinnen und Schüler fachübergreifend ermutigt, Lernblockaden abgebaut und Erfolgserlebnisse vermittelt werden!

5. Besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen können gemeinsam auftreten. Ergebnisse von Längsschnittstudien belegen übrigens auch ein erhöhtes Risiko für begleitende psychische Störungen wie Ängste, Depressionen oder ADHS. Mangelnde Förderung der besonderen Schwierigkeiten kann diese verstärken!

6. Eine Fortführung der Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist in der Sekundarstufe II in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Die betroffenen volljährigen Schülerinnen oder Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler stellen hierzu bei Eintritt in die Sekundarstufe II einen Antrag bei der Schulleitung. Diese leitet den Antrag mit eigener Stellungnahme an die Schulaufsicht weiter. Die Schulaufsicht entscheidet dann einmalig für die gesamte Oberstufe, ob die Förderung weitergeführt werden kann, nicht aber über die Inhalte derselben (siehe „LRS Sek.II Genehmigungsverfahren“ im Anhang).

Antragsverfahren

Damit an der HEMS Notenschutz und/oder Nachteilsausgleich gewährt werden kann, benötigt das Staatliche Schulamt eine lückenlose Förderbescheinigung von der abgebenden Schule. 

Im Klartext heißt das, dass in den Zeugnissen der letzten drei Jahre ein Vermerk stehen muss, dass in den Fächern Deutsch und/oder Englisch Notenschutz gewährt wurde - meistens lautet dieser Schriftzug im Zeugnis  "Die Noten in den Fächern .... enthalten keine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistungen". 

Sofern diese Vermerke in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 8.1/8.2, 9.1/9.2, 10.1/10.2 (bzw. 7 bis 9 bei G8) nicht stehen, kann ein Antrag auf Notenschutz leider nicht gewährt werden!

Außerdem benötigt das Schulamt auch die letzten Förderpläne aus den genannten Jahrgangsstufen. 

Welche Fehler werden nicht als LRS-Fehler anerkannt?

  • Ausdruckfehler
  • Grammatikfehler: das/dass Verwechslung, falsche Artikel Zuordnung z.B. "den" statt "dem".
  • Zeichensetzung: Kommafehler, Punkt bei Abkürzungen und Ordnungszahlen, Anführungszeichen, Doppelpunkt , Satzschlusszeichen

Rechtschreibfehler werden normal gezählt und in die Bewertung gerechnet.

Je nach Fach variiert der Fehlerquotient, in Deutsch sind bis zu vier Notenpunkte Abzug möglich, in allen anderen Fächern maximal zwei Notenpunkte.

Notenschutz oder Nachteilsausgleich?

Nachteilsausgleich kann beispielsweise so aussehen, dass etwas länger Zeit für die Klausuren zur Verfügung steht oder ein Wörterbuch verwendet werden kann. Rechtschreibfehler fließen aber beim Nachteilsaugleich in den Fehlerquotienten mit ein.

Ein Nachteilsausgleich steht im Gegensatz zum Notenschutz nicht im Zeugnis. Mit dem gewährten Notenschutz ist leider die Bemerkung im Zeugnis verbunden. Und mit der Entscheidung, einmal darauf zu verzichten, kann es sein, dass Notenschutz nicht wieder erteilt wird (Unterbrechung). Das Staatliche Schulamt hat in den letzten Jahren besonderen Wert auf eine lückenlose Förderung gelegt. 

Mittlerweile dürfen im Fach Deutsch nur noch maximal zwei Punkte (statt der früheren vier Punkte) abgezogen werden.

Notenschutz in den schriftlichen Abiturprüfungen

Aus gegebenem Anlass möchten wir alle LRS-Schülerinnen und Schüler auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen:

§ 7, Absatz 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sagt:

"Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist oder ob von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung abgewichen wird. § 31 Abs. 2 OAVO bleibt unberührt. ... Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung ist bei Abschlussprüfungen ausgeschlossen."

Das bedeutet, dass in den schriftlichen Abiturprüfungen kein Notenschutz gewährt werden kann!

LRS-Förderkurs

Wer Probleme mit der Rechtschreibung hat, ist an der HEMS gut aufgehoben, denn wir bieten Förderkurse in Kleingruppen für lese- und rechtschreibschwache (LRS) Schülerinnen und Schüler.

Dabei geht es um folgende Lerninhalte:

  • Training in allen Bereichen der deutschen Rechtschreibung

  • Individuelle Fehleranalyse und darauf aufbauende gezielte Übungen
  • Zeichensetzung
  • Leseförderung
  • Stilübungen

Diejenigen, die bereits in früheren Schuljahren von offizieller Seite Nachteilsausgleich oder Notenschutz gewährt bekommen haben, können dies auch in der Oberstufe beantragen. Für diese Schülerinnen und Schüler ist der Förderkurs verpflichtend. Für alle anderen, die aus Interesse an einer individuellen Verbesserung teilnehmen möchten, handelt es sich um freiwilligen Zusatzunterricht.

 

 

LRS-Förderkonzept der Heinrich-Emanuel-Merck-Schule Darmstadt