
Schulverweis: Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes vom 21.11.2011

Aus gegebenem Anlass möchte ich auf §82, Absatz (8) des neuen Hessischen Schulgesetzes hinweisen:
"Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 (Verweis von der Schule; d. red.) ist ferner bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zulässig, die eine weiterführende Schule besuchen, wenn
- die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; oder
- durch die wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig vorher angekündigt wurde."
Freundliche Grüße,
R.Bersch
Abteilungsleiter BG