
Regelungen ab 02. Mai 2022
Wegfall der Testpflicht
Nachdem schon in der letzten Woche vor den Osterferien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz aufgehoben wurde, wird nun auf Basis der von der hessischen Landesregierung beschlossenen Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung ab Montag, den 2. Mai 2022, auch die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises zur Teilnahme am Präsenzunterricht für nicht vollständig geimpfte und nicht genesene Personen entfallen.
Der Wegfall der Testpflicht gilt auch im Falle einer bestätigten Infektion in einer Klasse oder Lerngruppe. Mit dem Wegfall der Pflicht zum Nachweis einer Negativtestung entfällt auch das Testheft.
Kostenfreie Tests zur freiwilligen Testung zuhause
Um Schülerinnen und Schülern auch nach Wegfall der Testpflicht eine Testmöglichkeit anzubieten, stellt das Land Hessen allen Schülerinnen und Schülern bis zu den Sommerferien 2022 weiterhin Antigen-Selbsttests zur Verfügung, mit denen sie sich im häuslichen Umfeld und damit außerhalb der Schulzeit testen können. Die Schulen geben den Schülerinnen und Schülern dazu Antigen-Selbsttests in 5er-Verpackungen aus, die mit nach Hause genommen werden. Die Tests sollen zu Hause unter Beachtung der Packungsbeilage gelagert und durchgeführt werden; bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sollen Erwachsene die Testung beaufsichtigen oder unterstützen. Davon abweichend kann an Schulen mit den Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ und „körperlichmotorische Entwicklung“ auch ein freiwilliges Testangebot in der Schule unterbreitet werden. An diesen Schulen kann auch das bewährte Patenmodell fortgeführt werden. Die Inanspruchnahme dieser Angebote ist selbstverständlich freiwillig. Schülerinnen und Schüler dürfen davon Gebrauch machen, müssen dies aber nicht.
Abmeldung vom Präsenzunterricht nur mit ärztlichem Attest möglich
Ab Montag, den 2. Mai 2022, entfällt die Möglichkeit, dass Eltern ihre Kinder bzw. dass volljährige Schülerinnen und Schüler sich voraussetzungslos vom Präsenzunterricht abmelden können. Schülerinnen und Schüler können von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausnahmsweise dann mittels ärztlichem Attest befreit werden, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Haushalts im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer ärztlich bestätigten Vorerkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären.
Sport-, Musikunterricht und Ganztag ohne Einschränkungen möglich
Der Unterricht in den Fächern Sport und Musik kann wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Der Mindestabstand wird aufgehoben und der Unterricht im regulären Klassen- oder Kursverband, einschließlich lerngruppenübergreifender AG-Angebote, ist wieder möglich. Gleiches gilt für den regulären Ganztagsbetrieb. Sonderregelungen für den Pausenbetrieb sind nicht mehr erforderlich.
Verkürzung der Absonderungspflicht
Mit Wirkung zum 29. April 2022 wird die Zeit der Absonderung für mit dem SARS-CoV2-Virus infizierte Personen von bisher zehn auf nun fünf Tage verkürzt. Falls Krankheitssymptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden lang keine Krankheitssymptome für COVID-19 mehr bestehen. Deshalb sind Schülerinnen oder Schüler, die die Isolation eigenverantwortlich fortsetzen, in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymptome von der Pflicht zur Unterrichtsteilnahme befreit. Wenn die Schule einen Distanzunterricht organisiert, haben diese Schülerinnen und Schüler in diesen 48 Stunden daran teilzunehmen.
Grundlegende Hygienemaßnahmen
Nach wie vor sind die grundlegenden Hygieneregeln wie regelmäßiges Lüften, regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette einzuhalten. Das freiwillige Tragen einer medizinischen Maske im Unterricht ist möglich.
Aktuelle Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb - 28.03.2022
- Ab Montag, den 4. April 2022, wird die Maskenpflicht in den Schulen entfallen. Selbstverständlich können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte freiwillig eine Maske tragen. Darüber entscheidet jede und jeder Einzelne für sich selbst (Die Schulleitung empfiehlt weiterhin das tragen der Masken).
- Lehrkräften stellen wir weiterhin medizinische Masken sowie FFP2-Masken zur Verfügung. Nach einem Infektionsfall in einer Klasse oder Lerngruppe empfehlen wir das Maskentragen am Platz auf freiwilliger Basis sowie in der betreffenden Woche tägliche Tests.
- Der Testrhythmus von drei verpflichtenden Testungen pro Woche für nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler sowie für nicht geimpfte und nicht genesene Lehrkräfte bleibt zunächst bestehen. Die bisherigen Ausnahmen von der Testpflicht gelten fort. Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler sowie geimpfte und genesene Lehrkräfte können sich freiwillig testen.
- Bis zum Freitag, den 29. April 2022, werden die in der Schule erfolgten Testungen weiter in das Testheft eingetragen.
- Bis zum Freitag, den 29. April 2022, ist es möglich, Schülerinnen oder Schüler von der Teilnahme am Präsenzunterricht abzumelden. Dies ist für einzelne Tage oder einzelne schulische Veranstaltungen nicht zulässig. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal über die Beschulung.
- Wer nicht am Präsenzbetrieb teilnehmen darf, muss das Schulgelände verlassen. Wird ein Distanzunterricht für die Klasse oder Lerngruppe angeboten, der sie oder er angehört, muss sie oder er daran teilnehmen. Das gilt auch für abgemeldete Schülerinnen und Schüler.
Corona-Öffnungsplan - Hessisches Kultusministerium 23.02.2022
- Ab Dienstag, dem 22. Februar 2022, wird die Dauer des von drei auf fünf Tests pro Woche erhöhten Testrhythmus nach einem Infektionsfall in einer Klasse oder Lerngruppe von 14 Tagen auf 7 Tage verkürzt.
- Die dreimalige Testpflicht pro Woche für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Schülerinnen und Schüler bleibt vorerst bestehen.
- Ab Freitag, dem 4. März 2022, gilt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. Tage der offenen Tür) nicht mehr 2G+, sondern entsprechend der allgemeinen Regelungen für Veranstaltungen 3G.
- Ab Montag, dem 7. März 2022, entfällt in den Schulen die Maskenpflicht am Platz. Selbstverständlich können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte unabhängig davon weiterhin freiwillig eine Maske tragen. Tritt ein Infektionsfall in einer Klasse auf, empfehlen wir das Maskentragen am Platz auf freiwilliger Basis.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske außerhalb des Platzes, beispielsweise auf den Gängen der Schule usw. bleibt weiterhin bestehen. Mit dieser neuen Rechtslage können Lehrkräfte, die aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer medizinischen Maske per Attest befreit sind, wieder im Präsenzunterricht eingesetzt werden.



Meldeverfahren positive Tests und Absonderungsentscheidung (25.01.2022)

Das Meldeverfahren positiver Tests:
- Wir erfassen intern weiter alle positiv in der Schule festgestellten Antigen-Schnelltests mit Tag, Klasse, Name und Impfstatus.
- Die Meldung erfolgt über die Mail testeinreichung@hems.de und die entsprechende Abteilungsleitung
- Die positiv getesteten Schüler*innen und Lehrer*innen werden zum PCR-Test zur weiteren Klärung geschickt und darauf hingewiesen, dass Sie das Testergebnis des PCR-Test unverzüglich auch unter der Mail testeinreichung@hems.de an die Schule und an den Tutor*innen/ Klassenlehrer*innen melden.
- Dies gilt auch für die PCR-Tests, welche durch Testung außerhalb der Schulzeiten festgestellt wurden.
- Die Schulleitung meldet dies dann an die entsprechenden Stellen und bestimmt daraus mit der Abteilungsleitung eine frühestmögliche Rückkehr zum Präsenzunterricht.
- Eine Teilnahme am Präsenzunterricht an der Schule ist nach Genesung nur mit einem entsprechenden negativen SARS-CoV-2 Bürgertest möglich. Dieser ist am Tag vorher oder vor Beginn der Anwesenheit extern durchzuführen und ist vor Teilnahme des Unterrichts der Abteilungsleitung vorzulegen.
- Ein an der Schule durchgeführter Test ist nicht zulässig zur Freitestung.
Absonderungsentscheidung:
- Als COVID-19-Infizierte kann ab sofort die Absonderungsdauer (bisher 10 Tage) durch Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Nachweises (professioneller Antigentest) verkürzt werden.
- Für Infizierte ist dies frühestens am 7. Tag nach dem positiven Labortest bei Symptomfreiheit möglich
- für symptomfreie Kontaktpersonen einer infizierten Person ist dies für Schüler*innen frühestens am 5. Tag nach dem positiven Labortest eines Fami-lienangehörigen (Haushaltskontakt) oder dem letzten Kontakt mit der erkrankten Person
- und für Lehrer*innen frühestens am 7. Tag nach dem positiven Labortest eines Familienangehörigen (Haushaltskontakt) oder dem letzten Kontakt mit der erkrankten Person möglich.
Nach Bekanntwerden des Status 'Infiziert' oder 'Kontaktperson' bei einem Schüler, einer Schülerin oder Lehrkräften informieren die Betroffenen (Schüler*in oder Eltern) die besuchte Schule über das frühestmögliche Datum der Aufhebung der Isolierung/Quarantäne nach Vorlage eines negativen Testergebnisses.
Nehmen die jeweils betroffenen Schüler*innen (und deren Eltern) oder die Lehrkräfte dieses Angebot wahr, legen Sie den entsprechenden negativen SARS-CoV-2-Test bei Wiederaufnahme des Schulbesuches einer von der Schulleitung benannten Person vor.
Dem Gesundheitsamt müssen keine Meldungen mehr zu den Punkten Infiziert, Kontaktperson, Freitestung oder pos. Antigentest in der Schule vorgelegt werden!
Um die Anzahl möglicher Kontaktpersonen einer infizierten Person im Raum Schule auf ein Minimum zu reduzieren, ist es zwingend erforderlich, dass die Regeln des Hygieneplans - vor allem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Lüftung, Abstand - einzuhalten sind. Dies gilt auch beim Zusammentreffen mehrerer Personen außerhalb des Unterrichts, wie etwa im Lehrerzimmer, in Konferenz- und Besprechungsräumen etc.
Ausnahmen zur Absonderungsregelung für Kontaktpersonen (Befreiung von der Quarantäne)
Als Haushaltsangehörige oder -angehöriger sind Sie von der Quarantäne befreit, wenn Sie
- dreifach geimpft (geboostert, gilt mit dem Tag der Booster-Impfung; auch bei einer Impfung mit Johnson&Johnson sind nun drei Impfungen nötig),
- genesen und doppelt geimpft (ab dem Tag der Impfung),
- doppelt geimpft und genesen (ab dem 29. Tag nach dem positiven PCR-Test),
- frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem 15. Tag der Zweitimpfung),
- frisch genesen (max. 3 Monate ab dem Tag des positiven PCR-Tests) oder
- genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate ab dem Tag der Impfung)
sind.
Weitere Kontaktpersonen von Coronainfizierten:
Wenn Sie eine Kontaktperson eines Infizierten sind, erfolgt die Anordnung der Quarantäne ausschließlich durch das Gesundheitsamt. Es gelten dann die gleichen Quarantäneregeln wie bei Haushaltsangehörigen.
Quelle (20.01.22): www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen/Quarantaene