Notenschutz in den schriftlichen Abiturprüfungen

Aus gegebenem Anlass möchten wir alle LRS-Schülerinnen und Schüler auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen:

§ 7, Absatz 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sagt:

"Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist oder ob von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung abgewichen wird. § 31 Abs. 2 OAVO bleibt unberührt. ... Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung ist bei Abschlussprüfungen ausgeschlossen."

Das bedeutet, dass in den schriftlichen Abiturprüfungen kein Notenschutz gewährt werden kann!

Durchführungsbestimmungen - Landesabitur 2015

Landesabitur 2015 - Berufliches Gymnasium: fachrichtungs-/schwerpunktbezogene Fächer

Hinweise zur Vorbereitung auf das Landesabitur 2015